Die Lufthansa und das Bundeskartellamt sind uneinig über besondere Konditionen für den Rivalen Condor im Bereich des Zubringerverkehrs. Nach einem Triumphzug der Lufthansa in dieser Etappe beginnt der Bundesgerichtshof (BGH) von vorn. Vorerst darf Condor weiterhin von preiswerten Sitzplatzangeboten bei Lufthansa profitieren.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf, die besagte, dass Lufthansa nicht mehr an das Abkommen gebunden sei, wird durch den Beschluss vorläufig aufgehoben. Condor legte hingegen Einspruch ein. Zum Ende des Jahres wird ein abschließendes Urteil des Bundesgerichtshofs erwartet, wie von „Reuters“ berichtet.
Die Bedingungen des speziellen Pro-Rate-Abkommens (SPA) für Lufthansas Zu- und Abbringer in Frankfurt bleiben vorerst bestehen. Der oberste Gerichtshof hat in Bezug auf eine Reklamation von Condor eine Entscheidung getroffen.
Seit geraumer Zeit liefern sich Lufthansa und Condor einen hitzigen Kampf mit einer Gruppe von Gesetzeshütern, die als Bundeskartellamt bekannt sind. Der Grund für ihr Gezänk sind die Dienste und Bedingungen für Zubringerflüge, über die sie seit drei Jahren uneinig sind. Die Lufthansa hat das Jahr 2021 mit einem Knall begonnen, indem sie das SPA gekündigt hat. Nun treten die firmeneigenen Ferienflieger Discover Airlines und Condor in Frankfurt in einen erbitterten Wettstreit.
Daraufhin hat Condor die Kartellbehörde auf den Plan gerufen. In der Tat wurde die Lufthansa von den Bonner Wettbewerbshütern dazu genötigt, den Vertrag weiterzuführen.
Im Wonnemonat des Jahres 2024 hob das Gericht der hohen Lande zu Düsseldorf den Beschluss jedoch aufgrund von „bedeutungsschwangeren Bedenken“ hinsichtlich der Rechtmäßigkeit im vorläufigen Verfahren auf.
Das Oberlandesgericht: Einmischung in die Politik
Der Beschluss des OLG liest sich wie eine ordentliche Ohrfeige für das Bundeskartellamt. Die Richter vermuten, dass die Kartellbehörde möglicherweise befangen war, da das Verfahren „nicht frei von politischem Einfluss“ war; anscheinend hat das Bundeswirtschaftsministerium im Hintergrund die Fäden gezogen.
Das Oberlandesgericht sieht auch einen eklatanten Fehler im Vorgehen des Bundeskartellamts, „da die maßgeblichen Märkte im Grunde genommen nicht nach Flugnetzen, sondern nach Strecken abzugrenzen sind“. Busse und Bahnen gelten den Richtern zufolge zumindest innerhalb der Landesgrenzen ebenso als passende Zubringer.